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Doppelbesteuerung | Reduzierung der Quellensteuer auf Dividenden nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Russland
Nach dem ist die Quellensteuer auf Dividenden einer deutschen KapGes nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Russland nur dann auf 5 v. H. der Dividende zu reduzieren, wenn der Nominalwert der Beteiligung mindestens 160 000 DM (81 806,70 €) beträgt. Die Erhebung der nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b DBA-Russland zulässigen deutschen Quellensteuer verstößt weder gegen die durch Art. 43 (bis : Art. 52) EGV garantierte Niederlassungsfreiheit noch gegen die durch Art. 56 Abs. 1 (bis : Art. 73b) EGV garantierte Freiheit des Kapitalverkehrs.