BFH Beschluss v. - X B 159/03

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und des Erfordernisses einer Entsch. zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2

Instanzenzug: , G, U, F

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) entsprechenden Weise dargelegt.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer hinreichend konkretisierten abstrakten Rechtsfrage, deren Beantwortung für die Entscheidung des Streitfalles rechtserheblich sein könnte.

Die Darlegungen des Klägers erschöpfen sich —nach Art einer Revisionsbegründung— in Ausführungen darüber, dass und warum das Finanzgericht (FG) im Streitfall zu Unrecht von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen sei. So trägt er im Wesentlichen vor, dass das FG „gegen die vom Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen eingeführte Drei-Objekt-Grenze (verstoßen)” und fehlerhaft „von gewichtigen Indizien und Umständen für eine von Beginn an bestehende Veräußerungsabsicht (gesprochen habe)”.

Indessen reichen die bloßen Behauptungen, dass das FG den Rechtsstreit falsch entschieden sowie den Streitfall in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt habe, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur substantiierten Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, m.w.N.). Denn Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N.).

2. Aus den unter 1. dargelegten Gründen kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.) in Betracht (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der „Grundsatzrevision” vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).

3. Ebenso wenig genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung).

Macht der Beschwerdeführer einen solchen Zulassungsgrund geltend, muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert aufzeigen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40).

a) Rügt der Beschwerdeführer —wie hier— eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten —genau bezeichneten— Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42). Daran fehlt es im Streitfall.

Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang auf den (nicht ausreichenden) Hinweis beschränkt, das Urteil des FG verstoße „gegen die vom Bundesfinanzhof in mehreren Entscheidungen eingeführte sog. Drei-Objekt-Grenze im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels”. Er hat die (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH weder bezeichnet noch bestimmte abstrakte Rechtssätze aus den Divergenzentscheidungen des BFH sowie aus dem angefochtenen FG-Urteil benannt und gegenübergestellt.

b) Sofern der Kläger ferner mit seiner auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. gestützten Rüge hat zum Ausdruck bringen wollen, die angefochtene Vorentscheidung sei (objektiv) willkürlich und deshalb geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, hätte er —was nicht geschehen ist— substantiiert darlegen müssen, weshalb die Vorentscheidung nach seiner Ansicht unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 45).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.

Fundstelle(n):
IAAAB-25665