Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei vermieteten Mehrwegsteigen
Von der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisation Obst und Gemüse e. V. ist die Frage gestellt worden, wie Pfandgelder bei vermieteten Mehrwegsteigen zwischen Systemanbieter (Vermieter) und Erzeuger (Mieter) umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.
Der Frage liegt nach Darstellung des Verbandes folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Erzeugerorganisation (Mieter) mietet Mehrwegsteigen von einem Mehrwegsystembetreiber (Vermieter). Der Mieter erhält gegen Zahlung eines Entgeltes das Nutzungsrecht an den Steigen nach Maßgabe der Mietbedingungen. Eigentümer der Steigen bleibt der Vermieter.
Neben dem eigentlichen Nutzungsentgelt hat der Mieter einen Pfandbetrag an den Vermieter zu zahlen. Dieser Pfandbetrag wird bei Weitergabe an den Lebensmittel-Einzelhandel weiterberechnet und bei der Rückgabe an den Betreiber erstattet.
Hierzu ist folgende Ansicht zu vertreten:
Mit der Überlassung der Mehrwegsteigen verschafft der Vermieter dem Mieter Verfügungsmacht i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG. Zwar wird hier vertraglich ein mietähnliches Verhältnis vereinbart. Nach den Gesamtumständen erhält jedoch der Mieter der Mehrwegsteige die tatsächliche Sachherrschaft über die Mehrwegsteige. Dies ist im Ergebnis von den Beteiligten auch so gewollt.
Das Pfandgeld ist neben dem Nutzungsentgelt (Miete) nach § 10 Abs. 1 UStG Entgelt für die Lieferung der Mehrwegsteige (vgl. auch – BStBl 1987 II S. 582). Demnach ist die Rückgabe der Mehrwegsteige umsatzsteuerrechtlich als Rücklieferung zu beurteilen. Insbesondere bleibt kein Raum, das nicht zurückgegebene Pfand als echten Schadensersatz zu behandeln.
Im Übrigen hat die umsatzsteuerrechtliche Würdigung der Leistungsbeziehung zwischen Mehrwegsystembetreiber und Erzeugerorganisation keinen Einfluss auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungsbeziehung zwischen der Erzeugerorganisation und dem Handel.
Die Weiterlieferung der – mit Waren gefüllten – Mehrwegsteigen von der Erzeugerorganisation an die Einzelhändler ist eine einheitliche Warenlieferung. Die Lieferung des Pfandgutes ist als Warenumschließung unselbständige Nebenleistung zur Lieferung von Obst und Gemüse (vgl. Abschnitt 149 Abs. 8 UStR).
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird eine von den o. g. Grundsätzen abweichende umsatzsteuerrechtliche Würdigung bis zum nicht beanstandet.
OFD Hannover v. - S 7200 - 288 - StO 352S 7200 - 498 - StH 443
Fundstelle(n):
OAAAB-25569