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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 4566/01 E EFG 2004 S. 1341

Gesetze: AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 182 Abs. 1

Unterlassene Auswertung eines Grundlagenbescheids

Leitsatz

  1. Bei unterlassener Auswertung eines Grundlagenbescheids kann die Richtigstellung des Folgebescheids nur im Rahmen der Festsetzungsfrist erfolgen.

  2. Im Umfang der in § 182 Abs. 1 AO festgelegten Bindungswirkung muss es entweder zu einer erstmaligen Regelung oder einer inhaltlichen Veränderung des bisherigen Regelungszustands kommen, damit durch den Erlass eines Grundlagenbescheids die Ablaufhemmung für die Anpassung eines Folgebescheids ausgelöst wird.

  3. Beinhaltet ein geänderter Grundlagenbescheid neben einer Änderung des laufenden Gewinns lediglich eine Wiederholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns, so liegt hierin keine inhaltliche Änderung, die die Ablaufhemmung für die Anpassung des im Folgebescheid erfassten Veräußerungsgewinns von neuem beginnen lassen könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1314 Nr. 21
EFG 2004 S. 1341
EFG 2004 S. 1341 Nr. 18
IAAAB-25425

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.07.2004 - 11 K 4566/01 E

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