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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 72/03 EFG 2004 S. 1572

Gesetze: AO § 355, AO § 357 Abs. 2 S. 1

Einspruchseinlegung bei der bescheidenden Behörde

Leitsatz

Der Einspruch gegen einen Steuer- oder Kindergeldbescheid kann nur bei dem Finanzamt oder der Familienkasse eingelegt werden, dessen bzw. deren Verwaltungsakt angefochten wurde; auf Eingaben bei einem Bundesministerium oder bei der Bundesanstalt für Arbeit kommt es nicht an.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1572
EFG 2004 S. 1572 Nr. 21
IAAAB-25224

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.04.2004 - III 72/03

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