Anspruch des Sozialleistungsträgers bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Eingliederungshilfe
auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse
Familienleistungsausgleich (Kindergeld für Gabriele A…)
Leitsätze
1. Trägt der Sozialleistungsträger die Kosten der Heimunterbringung des schwerbehinderten, volljährigen und vollstationär
untergebrachten Kindes, so kann er einen Kindergeld-Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse nur dann auf § 74 Abs.2 EStG
i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X stützen, wenn er gegenüber dem Kindergeldberechtigten oder dem Kind selbst einen Aufwendungsersatz
tatsächlich geltend gemacht bzw. einen Kostenfestsetzungsbescheid tatsächlich erlassen hat und sich dabei ausdrücklich auf
das Kindergeld als Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bezogen hat. Die Erhebung eines nicht auf das Kindergeld bezogenen
Kostenfestsetzungsbescheids bzw. das Geltendmachen eines nicht kindergeldbezogenen Aufwendungsersatzanspruchs genügen nicht
(hier: Aufwendungsersatz durch Auszahlung einer Rente sowie des Arbeitslohnes des Kindes in der Behindertenwerkstatt an den
Sozialleistungsträger).
2. Die Klage, mit der der Sozialleistungsträger als nachrangiger Leistungsträger seinen (vermeintlichen) Kindergeld-Erstattungsanspruch
gegenüber der Familienkasse gemäß § 104 SGB X geltend macht, ist eine ohne Vorverfahren zulässige, nicht fristgebundene allgemeine
Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO.
3. § 90 Abs. 1 BSHG betrifft nach seinem Wortlaut nur Ansprüche des Sozialleistungsträgers gegen einen anderen, der kein Leistungsträger
im Sinne von § 12 SGB I ist, und ist damit nicht auf Kindergeld-Erstattungsansprüche gegen die Familienkasse anwendbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Klägerin
auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1636 EFG 2004 S. 1636 Nr. 21 MAAAB-25201
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 13.05.2004 - 6 K 183/01
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