Anspruch des Sozialhilfeträgers bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Eingliederungshilfe
auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse
Familienleistungsausgleich für Christine A…
Leitsätze
1. Die Klage, mit der der Sozialleistungsträger als nachrangiger Leistungsträger seinen (vermeintlichen) Kindergeld-Erstattungsanspruch
gegenüber der Familienkasse gemäß § 104 SGB X geltend macht, ist eine ohne Vorverfahren zulässige, nicht fristgebundene allgemeine
Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO.
2. § 90 Abs. 1 BSHG betrifft nach seinem Wortlaut nur Ansprüche des Sozialleistungsträgers gegen einen anderen, der kein Leistungsträger
im Sinne von § 12 SGB I ist, und ist damit nicht auf Kindergeld-Erstattungsansprüche gegen die Familienkasse anwendbar.
3. Trägt der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung des schwerbehinderten, vollstationär untergebrachten Kindes
(Eingliederungshilfe), so kann er einen Kindergeld-Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse mangels Gleichartigkeit der
Leistungen nicht auf § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X stützen. Für einen Erstattungsanspruch nach § 104
Abs. 1 S. 4 SGB X ist zwingende Voraussetzung, dass ein Aufwendungsersatz tatsächlich geltend gemacht bzw. ein Kostenfestsetzungsbescheid
tatsächlich erlassen wird und dabei ausdrücklich das Kindergeld als Anspruch dem Grunde und der Höhe nach beinhaltet. Die
bloße rechtliche Möglichkeit zum Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheids bzw. zur Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs
genügt nicht.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin
auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1638 EFG 2004 S. 1638 Nr. 21 ZAAAB-25198
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 13.05.2004 - 6 K 1807/01
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