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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 6 K 1807/01 EFG 2004 S. 1638

Gesetze: EStG § 74 Abs. 2, BSHG § 90, FGO § 40 Abs. 1, SGB I § 12, SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, SGB X § 104 Abs. 1 S. 2, SGB X § 104 Abs. 1 S. 3, SGB X § 104 Abs. 1 S. 4

Anspruch des Sozialhilfeträgers bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Eingliederungshilfe auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse

Familienleistungsausgleich für Christine A…

Leitsätze

1. Die Klage, mit der der Sozialleistungsträger als nachrangiger Leistungsträger seinen (vermeintlichen) Kindergeld-Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse gemäß § 104 SGB X geltend macht, ist eine ohne Vorverfahren zulässige, nicht fristgebundene allgemeine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO.

2. § 90 Abs. 1 BSHG betrifft nach seinem Wortlaut nur Ansprüche des Sozialleistungsträgers gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, und ist damit nicht auf Kindergeld-Erstattungsansprüche gegen die Familienkasse anwendbar.

3. Trägt der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung des schwerbehinderten, vollstationär untergebrachten Kindes (Eingliederungshilfe), so kann er einen Kindergeld-Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse mangels Gleichartigkeit der Leistungen nicht auf § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X stützen. Für einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X ist zwingende Voraussetzung, dass ein Aufwendungsersatz tatsächlich geltend gemacht bzw. ein Kostenfestsetzungsbescheid tatsächlich erlassen wird und dabei ausdrücklich das Kindergeld als Anspruch dem Grunde und der Höhe nach beinhaltet. Die bloße rechtliche Möglichkeit zum Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheids bzw. zur Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs genügt nicht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1638
EFG 2004 S. 1638 Nr. 21
ZAAAB-25198

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 13.05.2004 - 6 K 1807/01

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