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BBV 8/2004 S. 8

Auslegung eines Testaments

Der Inhalt des Erbscheins hat zwar die Vermutung der Richtigkeit für sich, eine Bindung an den Inhalt des Erbscheins besteht aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Nur wenn gewichtige Gründe erkennbar gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, sind die Finanzbehörden und die Finanzgerichte berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln. Bei der Auslegung eines Testaments ist u. a. der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte. Maßgeblich ist allein sein subjektives Verständnis hinsichtlich des von ihm verwendeten Begriffs (

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