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Pflichtbeiträge zu Versorgungswerken
Pflichtbeiträge von Angehörigen freier Berufe zu den Versorgungswerken ihrer jeweiligen Kammer sind keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Auch kommt der Betriebsausgaben-Abzug eines dem „Arbeitgeberanteil” (§ 3 Nr. 62 EStG) entsprechenden Teils der Vorsorgeaufwendungen eines Selbständigen nicht in Betracht. Zudem ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht insofern verletzt, als Selbständige gegenüber Arbeitnehmern dadurch benachteiligt sind, dass der Betrag des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG den Betrag des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils nicht erreicht ( - IV B 185/02).