Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung
§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung [1]
(1) 1Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen.
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UAAAB-25084
1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 411) mit Wirkung v. .