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WiPrPrüfV § 17

Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung

§ 17 Modulgesamtnote [1]

1Aus der Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung und der Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung ist eine Modulgesamtnote zu bilden. 2Sie wird errechnet, indem die Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung mit 6 und die Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung mit 4 vervielfältigt werden und sodann die Summe durch 10 geteilt wird.

Fundstelle(n):
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UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. der VO v. 6. 2. 2019 (BGBl I S. 78) mit Wirkung v. .

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