Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung
§ 11 Prüfungsnoten [1]
(1) 1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. 2Es bedeuten
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Note 1 | sehr gut | eine
hervorragende Leistung, |
Note 2 | gut | eine
erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung, |
Note 3 | befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
Note 4 | ausreichend | eine Leistung, die, abgesehen von
einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen
entspricht, |
Note 5 | mangelhaft | eine an
erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare
Leistung, |
Note 6 | ungenügend | eine
völlig unbrauchbare Leistung. |
3Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(2) 1Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten
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Note 1 | = | sehr
gut |
Note 1,01 bis 2,00
| = | gut |
Note 2,01 bis 3,00 | = | befriedigend |
Note 3,01 bis 4,00 | = | ausreichend |
Note 4,01 bis 5,00 | = | mangelhaft |
Note 5,01 bis 6,00 | = | ungenügend. |
2Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. 3Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-25084
1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1615) mit Wirkung v. .