WiPrPrüfV § 11

Erster Teil: Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung

§ 11 Prüfungsnoten [1]

(1) 1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. 2Es bedeuten


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Note 1
sehr gut
eine hervorragende Leistung,
Note 2
gut
eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
Note 3
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
Note 4
ausreichend
eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
Note 5
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
Note 6
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.

3Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) 1Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten


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Note 1
=
sehr gut
Note 1,01 bis 2,00
=
gut
Note 2,01 bis 3,00
=
befriedigend
Note 3,01 bis 4,00
=
ausreichend
Note 4,01 bis 5,00
=
mangelhaft
Note 5,01 bis 6,00
=
ungenügend.

2Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. 3Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-25084

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1615) mit Wirkung v. .