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Prozessrecht | Widerruf eines Vergleichs durch Telefax
Ein durch Telefax übermitteltes Schreiben geht erst in dem Zeitpunkt bei Gericht ein, in dem es vom Empfängergerät ausgedruckt worden ist. Ein „OK-Vermerk” begründet nicht zugunsten des Absenders den Anscheinsbeweis ordnungsgemäßer Übermittlung. Wird eine Frist für den Widerruf eines Vergleichs versäumt, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil es sich bei dieser Frist nicht um eine sog. Notfrist i. S. des § 233 ZPO handelt. Der Widerruf muss vielmehr so rechtzeitig gefaxt werden, dass der Prozessbevollmächtigte noch während der Bürozeiten des Gerichts telefonisch nachfragen kann, ob das Fax angekommen ist (, DB 2004, 1159).