Senator für Fin Bremen - S 2144 c - 4698 - 110

Zuwendungen an Unterstützungskassen (§ 4d EStG);

Einschränkung der zugunsten der Altersvorsorge vereinbarten Entgeltumwandlung bei Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG

Sinkende Beiträge an eine rückgedeckte Unterstützungskasse führen gemäß § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG grundsätzlich zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzuges (vgl. auch Tz. 2 des  EStG-Kartei Bremen – § 4d EStG Nr. 5).

Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, planmäßige Vorfinanzierungen zu vermeiden (vgl. BT-Drucksache 12/1506, S. 169), gilt das jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Entgeltumwandlungen im Wege einer vertraglichen Vereinbarung reduziert – unabhängig davon, aus welchem Grund die Gehaltsumwandlungen vermindert werden – oder soweit die Beitragsminderung durch Faktoren verursacht wird, die gesetzlich vorgegeben werden, und die Prämienzahlungen nach der Minderung mindestens in konstanter Höhe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten sind. So führt das einmalige Absinken der Zuwendungen an eine rückgedeckte Unterstützungskasse aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Beitragssicherungsgesetzes vom (BGBl 2002 I S. 4637) nicht zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzuges.

Davon zu unterscheiden sind nach einer Abstimmung des Bundes mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Fälle, in denen variable Gehaltsbestandteile wie Weihnachts- und Urlaubsgeld unmittelbar Bemessungsgrundlage für die Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind. Bei derartigen Versorgungszusagen wird der Umfang der Zuwendungen durch einseitige Entscheidungen des Arbeitgebers unabhängig von einer Vertragsänderung beeinflusst, so dass die daraus resultierenden verminderten Zuführungen steuerschädlich im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG sind (vgl. letzter Absatz des a. a. O.).

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Fundstelle(n):
GAAAB-25028