Nutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts der Personengesellschaft in der Ergänzungsbilanz des Gesellschafters
Leitsatz
Soweit ein in der Ergänzungsbilanz aktivierter Mehrwert auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut entfällt, ist davon auszugehen,
dass die Abschreibung nach Maßgabe der in der Gesellschaftsbilanz zu Grunde gelegten Restnutzungsdauer vorzunehmen ist.
Bei zutreffender Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf der Ebene der Gesellschaft ist davon auszugehen, dass
sich der wirtschaftliche Wert des Wirtschaftsguts (hier: Seeschiff) bis zu deren Ablauf vollständig verzehrt haben wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 376 Nr. 7 EFG 2004 S. 1670 EFG 2004 S. 1670 Nr. 22 KÖSDI 2005 S. 14464 Nr. 1 FAAAB-24963
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.10.2003 - 1 K 595/00
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