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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 116/03 EFG 2004 S. 1765

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

Vermögensübergabevertrag zur Regelung vorweggenommener Erbfolge: Begriff „Hege und Pflege” in Hofübergabevertrag

Leitsatz

  1. Die in einem Hofübergabevertrag übernommene Verpflichtung zu Hege und Pflege in alten und kranken Tagen bezieht sich nach ihrem Wortsinn in erster Linie auf die Erbringung persönlicher Betreuungsleistungen, die wegen Alter und Krankheit des Berechtigten erforderlich wäre. Dazu gehört auch die Bereitstellung und Zubereitung von Kost, soweit der Berechtigte alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.

  2. Es muss sich insoweit um Aufwendungen halten, die gerade auf das Alter oder die Krankheit des Berechtigten zurückzuführen sind, d.h. ohne dessen Pflegebedürftigkeit nicht entstanden wären. Die Verpflichtung zu allgemeiner Beköstigung kann daraus nicht abgeleitet werden.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1765
EFG 2004 S. 1765 Nr. 23
UAAAB-24958

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.08.2003 - 1 K 116/03

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