Vermögensübergabevertrag zur Regelung vorweggenommener Erbfolge: Begriff „Hege und Pflege” in Hofübergabevertrag
Leitsatz
Die in einem Hofübergabevertrag übernommene Verpflichtung zu Hege und Pflege in alten und kranken Tagen bezieht sich nach
ihrem Wortsinn in erster Linie auf die Erbringung persönlicher Betreuungsleistungen, die wegen Alter und Krankheit des Berechtigten
erforderlich wäre. Dazu gehört auch die Bereitstellung und Zubereitung von Kost, soweit der Berechtigte alters- oder krankheitsbedingt
nicht mehr dazu in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.
Es muss sich insoweit um Aufwendungen halten, die gerade auf das Alter oder die Krankheit des Berechtigten zurückzuführen
sind, d.h. ohne dessen Pflegebedürftigkeit nicht entstanden wären. Die Verpflichtung zu allgemeiner Beköstigung kann daraus
nicht abgeleitet werden.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1765 EFG 2004 S. 1765 Nr. 23 UAAAB-24958
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.08.2003 - 1 K 116/03
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