Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger bei
Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von
Unterhaltsleistungen durch die Eltern
Rechtmäßigkeit
der Abzweigung des Kindesgeldes an den Sozialhilfeträger für die
Kosten der Heimunterbringung des Kindes, wenn Eltern daneben
Unterhaltsleistungen erbringen
Überleitungsbescheid
Leitsatz
1. Trägt der
Sozialhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung des schwerbehinderten,
vollstationär untergebrachten Kindes und nimmt er die Eltern ohne
Berücksichtigung von deren finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in
Regress, so ist die auf § 74 Abs. 1 S. 1 und 4 EStG beruhende Abzweigung
des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger auch dann rechtmäßig
und nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Eltern daneben zwar
Unterhaltsleistungen erbringen (Aufwendungen für Besuche, Fahrten,
Vorhalten eines Raumes in der Wohnung), die Aufwendungen im Verhältnis zu
den Heimunterbringungskosten aber nur geringfügig sind.
2. § 74 Abs. 1 S. 3 EStG ist
eine Sonderregelung, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der
Kindergeldberechtigte nach § 1603 Abs. 1 BGB wegen fehlender
Leistungsfähigkeit zivilrechtlich nicht zum vollen Unterhalt verpflichtet
ist und er nur aus diesem Grund keinen vollen Unterhalt leistet (zur Konkurrenz
und den Tatbestandsvoraussetzungen von § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4
EStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1543 EFG 2004 S. 1543 Nr. 20 MAAAB-24696
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