Änderungsrahmen nach
§ 351 Abs. 1 AO
und Korrekturrahmen nach
§ 177 AO bei
Ergehen von mehreren Änderungsbescheiden unter Berücksichtigung von
jeweils mehreren, teilweise verjährten Feststellungsbescheiden
Einkommensteuer 1985
Leitsatz
1. Wurden mehrere
Feststellungsbescheide in einem Einkommensteuer-Änderungsbescheid
ausgewertet, stellt dieser kein Bündel von zusammengefassten
Folgeänderungsbescheiden dar. Dementsprechend bestimmt sich der
Änderungsrahmen des
§ 351 Abs. 1 AO
nach der Höhe der in dem Änderungsbescheid insgesamt festgesetzten
Einkommensteuer und nicht nur nach der Höhe der auf die gesondert
festgestellten Besteuerungsgrundlagen anteilig entfallenden Einkommensteuer.
2. Wird ein bereits mehrfach
geänderter Änderungsbescheid erneut geändert und hiergegen Klage
erhoben, wird die Anfechtungsbeschränkung des
§ 351 Abs. 1 AO,
die vom vorletzten Änderungsbescheid ausgeht, nicht dadurch beseitigt,
dass die damalige Änderung unzulässig war (hier: wegen
Festsetzungsverjährung).
3. Zur Korrektur von materiellen
Fehlern bzw. zum Korrekturrahmen nach
§ 177 AO, wenn in
mehreren Änderungsbescheiden jeweils mehrere Feststellungsbescheide,
für die zum Teil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist,
ausgewertet worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1187 EFG 2004 S. 1187 Nr. 16 PAAAB-24669
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.2004 - 11 K 266/97
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