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OFD Koblenz 01.06.2004 S 0174 A - St 33 1, NWB 31/2004 S. 247

Körperschaftsteuer | Angemessenheit von Aufwendungen für Verwaltung und Spendenwerbung (§ 5 KStG; § 55 AO)

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO kann eine Körperschaft nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung (einschl. der Ausgaben für die Werbung um Mitglieder und Spenden) einen angemessenen Rahmen übersteigen. Nr. 18 AEAO zu § 55 bestimmt, dass dieser Rahmen in jedem Fall überschritten ist, wenn die Verwaltungsausgaben nach einer Aufbauphase 50 v. H. der gesamten vereinnahmten Mittel übersteigen. Für die Ausgaben zur Werbung neuer Mitglieder enthielten Nr. 22 AEAO zu § 55 und das (BStBl 2000 I S. 814) innerhalb des Rahmens von höchstens 50 v. H. für den Anteil der gesamten Verwaltungsausgaben eine besondere Höchstgrenze. Danach war es i. d. R. nicht zu beanstanden, wenn eine Körperschaft für die Werbung neuer Mitglieder nicht mehr als 10 v. H. der gesamten Mitgliedsbeiträge des Jahres...BStBl 2003 I S. 483

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