Verlängerung der Begründungsfrist für NZB
Gesetze: FGO § 116 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) —FGO n.F.— ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
Im vorliegenden Streitfall wurde das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) den Klägern am zugestellt. Die Begründungsfrist lief damit nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs planmäßig am ab. Da der Vorsitzende des beschließenden Senats dem rechtzeitig gestellten ersten Fristverlängerungsantrag vom mit der Maßgabe stattgegeben hatte, dass die Beschwerdebegründungsfrist ab um einen weiteren Monat verlängert wurde, endete diese Frist mit Ablauf des .
Den darüber hinausgehenden Anträgen des Klägervertreters vom , und , die Beschwerdebegründungsfrist zunächst bis zum und sodann bis zum und bis zum zu verlängern, konnte nicht entsprochen werden, weil die in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO n.F. statuierte Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten lediglich um einen Monat verlängert werden kann. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf den (BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768, unter 1.).
2. Danach haben die Kläger und Beschwerdeführer die Beschwerdebegründungsfrist versäumt. Hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S. von § 56 Abs. 1 FGO sind von ihnen weder geltend gemacht worden noch aus den Akten ersichtlich. Die vom Klägervertreter zur Rechtfertigung seiner wiederholten Fristverlängerungsanträge gegebenen pauschalen und unsubstantiierten Hinweise auf „Krankheiten, Unfälle, Operationen und Ausscheiden von Mitarbeitern” sowie auf die „derzeitige Neugestaltung und den Umzug seiner Kanzlei”, die er im Übrigen schon im Einspruchs- und im FG-Verfahren zur Begründung verschiedener Fristverlängerungsanträge angeführt hatte, reichen hierfür nicht aus.
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.
Fundstelle(n):
RAAAB-24489