§ 15 EStG; Ertragsteuerliche Behandlung des Erwerbs „gebrauchter” Risikolebensversicherungen durch Anlagegesellschaften
Bezug:
Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Anlagegesellschaften in Form einer GmbH & Co KG auf dem sog. Zweitmarkt ein Portfolio von US-amerikanischen Risikolebensversicherungspolicen mit einer prognostizierten Restlaufzeit von zwischen sechs Monaten und acht Jahren erwerben. Die KG erwirbt die US-Lebensversicherungen gegen Zahlung eines Kaufpreises, der über dem Rückkaufspreis, jedoch deutlich unter der Versicherungssumme liegt. Dabei wird die KG bei der US-Versicherungsgesellschaft als neuer Versicherungsnehmer und -begünstigter eingetragen. Die versicherte Person bleibt jedoch weiterhin der ursprüngliche Versicherungsnehmer. Die Finanzierung des Versicherungskaufs erfolgt ausschließlich durch Eigenkapital. Bei Eintritt des Leistungsfalls, d. h. bei Ableben der versicherten Person, wird die Versicherungssumme direkt an die KG oder an den Treuhänder ausgezahlt.
Der Erwerb der US-Lebensversicherungspolicen erfolgt in Zusammenarbeit mit sog. Settlement Companies in den USA, denen insoweit die Vorbereitung, d. h. die Einholung und Prüfung von entsprechenden Angeboten und die Durchführung des Erwerbs sowie die sich daran anschließende Verwaltung und regelmäßige Neubewertung der erworbenen Policen über deren Laufzeit hinweg obliegt.
Die Anbieter dieses Modells vertreten die Auffassung, dass die KG nicht gewerblich, sondern im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung tätig wird und auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erziele.
Die ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass die KG nicht vermögensverwaltend, sondern gewerblich tätig wird. Sie wird mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig tätig und überschreitet mit ihrer Tätigkeit auch den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die Tätigkeit der KG ist nicht mit einem Wertpapierhandel vergleichbar. Dementsprechend sind auch die Grundsätze für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von einer gewerblichen Tätigkeit bei einem Wertpapierhandel hier nicht anwendbar. Die Tätigkeit der KG ähnelt vielmehr dem Factoring, insbesondere wenn sich die Policen, mit denen gehandelt wird, – vergleichbar mit der Verwertung von Forderungen – „verbrauchen”. Die KG bedient sich auch eines Marktes (Zweitverwertungsmarkt in den USA), den sie auch genau beobachten muss, um erfolgreich zu sein. Allein die Tatsache, dass die Einholung und Prüfung von entsprechenden Angeboten auf die sog. Settlement Companies outgesourct wird, führt nicht zu einer vermögensverwaltenden Tätigkeit der KG.
OFD
Hannover v. - S
2240 - 346 - StH 241S 2240
- 176 - StO 221
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAB-24449