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Thüringer FG Urteil v. - II 664/01

Gesetze: EStG 1990 § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1990 § 4 Abs. 1, EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1, GewStG 1991 § 7, BGB § 1090, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1

Miteigentumsanteile an einem Grundstück als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft

Gewerbesteuermessbetrag 1994

Leitsatz

1. Die Miteigentumsanteile an einem von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft (hier GbR) in Grundstücksgemeinschaft erworbenen Grundstück, das zwecks Errichtung einer Tankstelle verpachtet und vom Pächter an die GbR als Tankstellenbetreiberin weiterverpachtet wird, gehört zum Sonderbetriebsvermögen II der GbR-Gesellschafter und damit zum notwendigen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Dies ergibt sich aus der zwischen der Verpachtung des Grundstücks und der Anmietung der Tankstelle im Sinne eines betrieblichen Nutzungszusammenhangs bestehenden Verbindung. Die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft aus der Verpachtung sind als solche aus Gewerbebetrieb in den Gewerbeertrag der GbR einzubeziehen.

2. Der Qualifizierung des Grundstücks als notwendiges Sonderbetriebsvermögen steht eine zugunsten des Zwischenpächters befristet bestellte und dinglich gesicherte beschränkte persönliche Dienstbarkeit („Tankstellenrecht”) nicht entgegen. Die Dienstbarkeit beschränkt zwar die Eigentumsrechte, begründet aber kein wirtschaftliches Eigentum des Zwischenpächters an dem Grundstück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
INF 2003 S. 686 Nr. 18
VAAAB-24440

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Nutzungsdauer:
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Thüringer FG, Urteil v. 23.01.2003 - II 664/01

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