1. Eine dem
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Tantieme, die sich nicht
am Gewinn orientiert, sondern der Höhe nach festgelegt ist und
zusätzlich zum laufenden Gehalt gezahlt wird, führt i.d.R. zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung.
2. Ist ein
Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich verpflichtet, 50 vH seiner
Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, so wird er bei
Prüfung der Angemessenheit der Bezüge nicht mit dem Einwand
gehört, er habe bis zu 80 Stunden wöchentlich für die
Gesellschaft gearbeitet.
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