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GmbH | atypisch stille Gesellschaft bei Beteiligung des beherrschenden Gesellschafters und Geschäftsführers
Beteiligt sich der beherrschende Ges.-Gf. einer GmbH an dieser auch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Vermögenseinlage und einer hohen Gewinnbeteiligung, handelt es sich gem. (BFH/NV 2004 S. 631) um eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft).