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IWB Nr. 13 vom Seite 601 Fach 3 Deutschland Gr. 4 Seite 460

Zur Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG bei der Veräußerung direkt gehaltener Beteiligungen durch beschränkt Steuerpflichtige

von StB Dr. Thomas Scheipers und StB Dr. Andreas Kowallik, beide Deloitte, München

I. Einleitung

Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Einkommens eines körperschaftsteuerpflichtigen Anteilseigners außer Ansatz. Das Gleiche gilt für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals der Gesellschaft. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb-II-Gesetz; BGBl I 2003, S. 2840) wurde diese Steuerbefreiung eingeschränkt. So regelt § 8b Abs. 3 KStG, dass 5 % eines nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, während zugleich das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG in diesen Fällen keine Anwendung findet. Im Übrigen enthält § 8b Abs. 2 KStG nunmehr eine Definition des Veräußerungsgewinns, die derjenigen in §17 Abs. 2 sowie § 6b Abs. 2 EStG nachempfunden ist. Danach ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, mit dem der Anteil in der Steuerbilanz auf den Schluss des der Veräußerung vorangehenden Wirtschaftsjahres aktiviert ist (Buchwert).

Mit der Neuregelung in § 8b Abs. 3 KStG, die erstmal...

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