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BBV Nr. 7 vom Seite 17

Jahresbescheinigung nach § 24c EStG

Praxishinweise zu geklärten und noch ungeklärten Fragen

Hans Nickel

Rechtsgrundlage

Nach § 24c EStG sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigung muss die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthalten.

Erstmalige Anwendung

Die Regelung ist erstmals anzuwenden auf

  • Kapitalerträge im Sinne von § 20 EStG, die nach dem zufließen,

  • Veräußerungsgeschäfte im Sinne von § 23 EStG, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht,

  • Termingeschäfte, bei denen der Erwerb des Rechts auf einem Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem erfolgt.

Bescheinigung als Hilfestellung

Die zusammengefasste Jahresbescheinigung ist ausschließlich als Hilfestellung für die Steuerpflichtigen bei der Ausfüllung der Steuererkläru...

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