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NWB Nr. 29 vom Seite 2245

Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen!

Grundsätzlich ist jeder Steuerberater zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, es sei denn, er beschäftigt nicht mehr als vier Angestellte.

1. Verpflichtung zur Bestellung

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist in der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) v. (BGBl 2003 I S. 66) verschärft worden. § 4f BDSG n. F. verlangt von öffentlichen (behördlichen) und nicht-öffentlichen (betrieblichen) Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, dass diese einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich bestellen. Dies gilt nicht für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen.

Ferner haben nicht-öffentliche Stellen – unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer – einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, soweit sie automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Tätigkeit eines Steuerberaters erfolgt grundsätzlich nicht „zum Zweck der Übermittlung” von Daten. Nach dem BDSG ist auf...

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