Kfz-Steuer nach Insolvenzeröffnung und Zulassung durch den Insolvenzschuldner
Leitsatz
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens trennt die Insolvenzmasse, d.h. das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen
des Schuldners von dem der Vollstreckung nicht unterworfenem Vermögen. Neben dem im Eröffnungszeitpunkt vorhandenen wird auch
das während des Verfahrens erworbene Schuldnervermögen erfasst.
Die Masse wird dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners entzogen und dem Insolvenzverwalter unterstellt.
Im Falle der Insolvenz endet die Kfz-Steuerpflicht für den bisherigen Halter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Steuerschuldner
wird ab diesem Zeitpunkt der Verwalter.
Fundstelle(n): HAAAB-23973
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 09.09.2003 - 14 V 103/03