Anforderungen an die Buchführung und an die Bezeichnung des
einzelnen Wirtschaftsgutes bei Bildung einer Ansparrücklage für
mehrere Wirtschaftsgüter
Körperschaftsteuer
1999
Leitsatz
1. Für jedes einzelne
Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, ist eine
gesonderte Ansparrücklage zu bilden. Dementsprechend sind bei mehreren
künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der
Buchführung jeweils getrennt zu behandeln.
2. Wird die Rücklage für
mehrere Wirtschaftsgüter einheitlich, in einer Summe, auf dem
Rücklagenkonto gebucht, genügt es, wenn die erforderlichen
Informationen zu den einzelnen Wirtschaftsgütern (bezüglich der
Funktion und den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten) in
den Erläuterungen zum Jahresabschluss enthalten sind.
3. Eine allgemeine Bezeichnung mit
dem Oberbegriff konkretisiert die geplante Investition jedenfalls dann nicht
ausreichend, wenn dieser Oberbegriff eine Vielzahl verschiedener
Wirtschaftsgüter umfasst (hier: „Baumaschinen”). Bei einem
Unternehmen, das Baustellenmischabfälle aufkauft, sortiert und verwertet
sowie Humus aufbereitet und verwertet und bisher nur einen Bagger im
Betriebsvermögen hat, kann die Angabe „Bagger” aber eine
ausreichende Konkretisierung im Sinne der Rechtsprechung zur
Ansparrücklage sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 3 Nr. 34 EFG 2004 S. 1441 EFG 2004 S. 1441 Nr. 19 KÖSDI 2004 S. 14391 Nr. 11 PAAAB-23953
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 02.06.2004 - 2 K 753/03
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