OFD Koblenz - S 0174 A - St 33 1

Angemessenheit von Aufwendungen für die Verwaltung und Spendenwerbung

Nach § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AO kann eine Körperschaft nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung (einschließlich der Ausgaben für die Werbung um Mitglieder und Spenden) einen angemessenen Rahmen übersteigen. Nach dem AO-Anwendungserlass (AEAO), Nr. 18 zu § 55, ist dieser Rahmen in jedem Fall überschritten, wenn die Verwaltungsausgaben nach einer Aufbauphase 50 v.H. der gesamten vereinnahmten Mittel übersteigen.

Für die Ausgaben zur Werbung neuer Mitglieder enthielten der AEAO, Nr. 22 zu § 55, und das (BStBl 2000 I S. 814) innerhalb des Rahmens von höchstens 50 v.H. für den Anteil der gesamten Verwaltungsausgaben eine besondere Höchstgrenze. Danach war es in der Regel nicht zu beanstanden, wenn eine Körperschaft für die Werbung neuer Mitglieder nicht mehr als 10 v.H. der gesamten Mitgliedsbeiträge des Jahres aufgewendet hat.

Diese Sondergrenze von 10 v.H. für die Werbung neuer Mitglieder wurde durch Streichung der Nr. 22 zu § 55, AEAO, aufgegeben (vgl. BStBl 2003 I S. 483). Damit gilt in allen noch offenen Fällen auch für die Mitgliederwerbung nur noch die allgemeine Höchstgrenze von insgesamt 50 v.H. für allgemeine Verwaltungsausgaben.

OFD Koblenz v. - S 0174 A - St 33 1

Fundstelle(n):
SAAAB-23926