BMF - IV D 2 - S 0338 - 28/02 BStBl 2002 I 638

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

(BStBl 1995 I S. 264) und vom (BStBl 2002 I S. 334)

Der Zweite Senat des  – entschieden, dass

  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG in den für die VZ ab 1996 geltenden Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6000 DM zu den Stpfl. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind,

  • der Gesetzgeber verpflichtet ist, spätestens mit Wirkung zum eine Neuregelung zu treffen, und

  • § 19 EStG (soweit er mit dem Grundgesetz unvereinbar ist) bis zum Inkrafttreten der angeordneten Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum , weiter anwendbar bleibt.

Nach Abschnitt D II der Urteilsbegründung kommt als verfassungsgemäße Lösung weder ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten noch eine rückwirkende Besserstellung allein der Ruhestandsbeamten in Betracht.

Ferner hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des  – die Unzulässigkeit des  – festgestellt und mit Beschl. v.  – 2 BvR 2295/95 – die Verfassungsbeschwerde gegen das  – nicht zur Entscheidung angenommen. Beide Verfahren betrafen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Versorgungsbezüge im VZ 1993.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 2 – Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für VZ ab 1993 – der Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
 – (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefasst durch  IV D 2 – S 0338 – 16/02 – (BStBl 2002 I S. 334), wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Versorgungsbezügen kommt nicht mehr in Betracht.

Die Anlage zum  

IV A 4 – S 0338 – 13/95
IV A 5 – S 0622 – 23/95
 – (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefasst durch  IV D 2 – S 0338 – 16/02 – (BStBl 2002 I S. 334), wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

  2. Anwendung des § 32c EStG für die VZ 1994 bis 2000.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.”

BMF v. - IV D 2 - S 0338 - 28/02


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 638
OAAAB-23881