Vorläufige Steuerfestsetzung im
Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165
Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)
(BStBl 1995 I S. 264) und vom (BStBl 2002 I S. 334)
Der Zweite Senat des – entschieden, dass
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG in den für die VZ ab 1996 geltenden Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6000 DM zu den Stpfl. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind,
der Gesetzgeber verpflichtet ist, spätestens mit Wirkung zum eine Neuregelung zu treffen, und
§ 19 EStG (soweit er mit dem Grundgesetz unvereinbar ist) bis zum Inkrafttreten der angeordneten Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum , weiter anwendbar bleibt.
Nach Abschnitt D II der Urteilsbegründung kommt als verfassungsgemäße Lösung weder ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten noch eine rückwirkende Besserstellung allein der Ruhestandsbeamten in Betracht.
Ferner hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des – die Unzulässigkeit des – festgestellt und mit Beschl. v. – 2 BvR 2295/95 – die Verfassungsbeschwerde gegen das – nicht zur Entscheidung angenommen. Beide Verfahren betrafen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Versorgungsbezüge im VZ 1993.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh Länder gilt daher Folgendes:
Nummer 2 – Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für VZ ab 1993 – der Anlage zum
IV A 4 – S 0338 – 13/95 |
IV A 5 – S 0622 – 23/95 |
Die Anlage zum
IV A 4 – S 0338 – 13/95 |
IV A 5 – S 0622 – 23/95 |
„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
Anwendung des § 32c EStG für die VZ 1994 bis 2000.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.”
BMF v. - IV D 2 -
S 0338 - 28/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 638
OAAAB-23881