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Strafbefreiungserklärungsgesetz: Der Weg in die Steuerehrlichkeit
Erläuterungen und ergänzende Hinweise zum BMF-Merkblatt
I. Hintergrund des Merkblatts: Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
Das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) enthält gleichzeitig strafrechtliche (bzw. bußgeldrechtliche) und steuerrechtliche Regelungen. Da die steuerlichen Wirkungen grundsätzlich tatbestandlich an die straf- oder bußgeldrechtlichen Regelungen anknüpfen, konnte die FinVerw keine „herkömmliche” Verwaltungsanweisung zum StraBEG herausgeben. Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder beschlossen stattdessen die Herausgabe eines Merkblatts, das den an einer strafbefreienden Erklärung interessierten Stpfl. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vermitteln soll. Die FinBeh wurden zugleich angewiesen, das Merkblatt zu beachten (vgl. , BStBl 2004 I S. 225). Es liegt auf der Hand, dass das Merkblatt weder Staatsanwaltschaften noch Straf- oder Finanzgerichte bindet. Allerdings kann einem Stpfl., der sich entsprechend dem BMF-Merkblatt verhalten hat, m. E. nach dem Grundsatz „in dubio pro reo” kein Fehlverhalten unterstellt werden, wenn der einzelne Staatsanwalt oder Richter in bestimmten Fragen materiell-rechtlich eine vom Merkblatt abweichende Auffassung vertreten sollte.
Angesichts der gebotenen Eile ...