FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 469/99
Gesetze:
lnvZulG 1996 § 2 S.
1
„Neuheit” eines Wirtschaftsguts im Sinne des
InvZulG
Neue Idee
Investitionszulage 1996
Leitsatz
1. Eine unter Verwendung
verschiedener erworbener Einzelteile hergestellte Kompostieranlage ist kein im
Sinne von
§ 2 Satz 1 InvZulG
1996 „neues” Wirtschaftsgut, wenn die hinzu
erworbenen Teile, deren Teilwert insgesamt 10 % des Teilwerts der Maschine
überschreitet, beim Veräußerer Bestandteile einer anderen
Maschine gewesen sind, bei der sich während der Probeläufe
herausstellte, dass sie den ihr zugedachten Zweck nicht erfüllen konnte.
Die erworbenen Teile sind nicht mehr als Neuteile anzusehen, da die Nutzung der
Maschine, in der sie zuvor enthalten gewesen sind, über das zur
Inbetriebnahme oder zur Funktionsfähigkeitsprüfung notwendige
Maß hinausgegangen ist.
2. Die Einbeziehung gebrauchter Teile
wäre ausnahmsweise auch dann unschädlich, wenn mit der Herstellung
der Maschine eine neue Idee verwirklicht worden wäre, die dem Unternehmer
im Wettbewerb hilft. Erforderlich ist eine weltweit neue Idee in dem Sinne,
dass entweder ein am Markt bisher unbekanntes Produkt entsteht, oder aber ein
neuartiges Herstellungsverfahren entwickelt wird.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1013 Nr. 17 KAAAB-23706
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.03.2004 - 1 K 469/99
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