Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der
Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte im Jahr 2001
Vorbereitung auf Wiederholungsprüfung als Berufsausbildung
Kindergeld
Leitsatz
1. Der Begriff der
„Einkünfte” in
§ 32 Abs. 4 S. 2
EStG entspricht der Legaldefinition des
§ 2 Abs. 2 EStG.
Er ist nicht als „zu versteuerndes Einkommen” i.S. des
§ 2 Abs. 5 EStG
oder als „Einkommen” i.S. des
§ 2 Abs. 4 EStG
(Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die
außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.
2. Die
Sozialversicherungsbeiträge des Kindes sind im Kalenderjahr 2001 in
verfassungsrechtlich ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des
Jahresgrenzbetrags –14040 DM– berücksichtigt (Anschluss an das
,
BFH/NV 2004, 407,
hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Überprüfung des
Jahresgrenzbetrags an verfassungsrechtlichen Vorgaben).
3. Zur Frage, ob nach Beendigung des
ursprünglichen Ausbildungsverhältnisses aufgrund einer ernsthaften
und nachhaltigen Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung weiterhin eine
Berufsausbildung i.S. von
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Buchst. a EStG vorliegt.
Fundstelle(n): QAAAB-23704
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.03.2004 - 4 K 88/02
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