Teil 3: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15 Übergangsregelung [1]
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 8 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.
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IAAAB-23604
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .