Mitwirkung der Veranlagungsstellen und der Außenprüfung in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen
Bezug:
Zuwendungen unter Ehegatten können einen schenkung Stpfl. Vorgang darstellen. In vielen Fällen vermag die Erbschaftsteuerstelle den Sachverhalt nur mit Mitwirkung der Veranlagungsstellen und der Außenprüfungsdienste zu erfassen. Aus diesem Grund wurden die angesprochenen Stellen mit Bezugsverfügung vom u.a. angewiesen, über ihnen bekannt gewordene Ehegattenzuwendungen Kontrollmaterial zu übermitteln (siehe S. 11 der genannten Verfügung).
Die Erbschaftsteuer FÄ des Geschäftsbereichs des OFD haben indes festgestellt, dass diesbezügliches Kontrollmaterial in nennenswertem Umfang bisher nicht gefertigt wurde. Zudem hat eine Prüfung des Bundesrechnungshofs ergeben, dass in mehreren bedeutenden schenkungstl. relevanten Fällen der genannten Art das zuständige FA die gebotene Prüfung der Schenkung Stpfl. nicht veranlasst hatte.
Zur Vermeidung von Steuerausfällen bittet die OFD in diesem Zusammenhang daher nochmals, künftig auf die Ausfertigung von Kontrollmitteilungen für schenkungstl. Zwecke (Vordruck Erb 13bS) verstärkt zu achten. Insbesondere bittet die OFD dabei das erforderliche Augenmerk für die Fälle zu schärfen, in denen Stpfl. ihren nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über Bankkonten und -depots eingeräumt haben.
Die Gemeinschaftskonten und -depots sind nämlich unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten nach der Auslegungsregel des § 430 BGB jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Insoweit ist der nicht einzahlende Ehegatte in der Regel bereichert.
OFD Koblenz v. - S 3900 A - St 53 5
Fundstelle(n):
LAAAB-23454