Abstimmung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) bei der letztmaligen Feststellung der Teilbeträge des vEK nach dem KStG a.F.;
Korrektur von Abstimmungsdifferenzen beim EK 02
Nach § 36 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes sind auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahres, das in dem VZ endet, für den das KStG a.F. letztmals anzuwenden ist (VZ 2000, bei abweichendem Wj 2001), für Zwecke der Überleitung vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren in einem modifizierten Verfahren (vgl. – 3 St 421) die Endbestände der Teilbeträge des vEK zu ermitteln. Dies geschieht in einem eigenständigen (gesonderten) Feststellungsverfahren (§ 36 Abs. 7 KStG n.F.), das verwaltungstechnisch in die Veranlagungsarbeiten für den VZ 2001 (bei abweichendem Wj: 2002) eingebunden sein wird.
Als Ausgangswerte für diese Überleitungsrechnung sind bindend (§ 36 Abs. 1 KStG n.F.) die letztmals gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG a.F. festgestellten Teilbeträge des vEK zu übernehmen.
Im Hinblick darauf ist es von besonderer Bedeutung, dass bei der letztmaligen Feststellung des vEK nach altem Recht bereits im Rahmen der laufenden Veranlagungsarbeiten verstärkt auf die zutreffende Feststellung der Teilbeträge geachtet wird, da etwaige Abstimmungsdifferenzen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung nach dem Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nicht mehr richtig gestellt werden können. Die Korrektur hat im Allgemeinen bei dem Teilbetrag EK 02 zu erfolgen (zuletzt BStBl 1999 II S. 101); im maschinellen Verfahren ist ein entsprechender Eintrag in Kz 40.11 erforderlich, für die Abstimmung selbst stehen die Kz 40.80ff zur Verfügung.
OFD München v. - S 2813 - 9 St 424
Fundstelle(n):
HAAAB-23451