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Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
Zum wurde die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz auf (mindestens) 10 % herabgesetzt. Sie betrifft alle Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die ab dem erfolgen. Durch R 140 Abs. 2 EStG wird geregelt, dass dies auch für Beteiligungen gilt, die vor dem wegen der bis dahin geltenden Grenze von mehr als 25 % nicht wesentlich beteiligt gewesen sind. Ist also jemand vor dem mit mindestens 10 % beteiligt gewesen, führt nach derzeitiger Rechts- und Weisungslage ein Verkauf nach dem zur Besteuerung nach § 17 EStG.
Zur Zeit mehren sich die Einsprüche, in denen unter Hinweis auf einen ) beantragt wird, dass die jeweils für den abgelaufenen VZ geltende Wesentlichkeitsgrenze zu Grunde zu legen ist. Das würde bedeuten, dass eine Veräußerung nur dann ab 1999 steuerpflichtig wird, wenn die Beteiligung vor dem mehr als 25 % betragen hat. Besonders in den Fällen, in denen jemand 1999 mit weniger als 10 % beteiligt ist und vor dem mit weniger als 25 % beteiligt gewesen ist, würde dies eine Nichtberücksichtigung der Veräußerung bedeuten. Es wird zum Teil...