Weitergabe von Mitteln (§ 58 Nr. 1 und 2 AO)
Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann Ihrer Pflicht, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), auf folgende Arten nachkommen:
Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen, also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden (§ 57 AO).
Die Körperschaft darf ihre Mittel (in vollem Umfang) an eine andere Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weitergeben, wenn die Beschaffung von Mitteln für die andere Körperschaft ihr Satzungszweck ist (§ 58 Nr. 1 AO – sog. Förder- oder Spendensammelkörperschaft).
Wenn die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften nicht Satzungszweck ist, darf die Körperschaft ihre Mittel teilweise, höchstens zur Hälfte, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben (§ 58 Nr. 2 AO).
Auch ist es gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine Körperschaft sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung verwendet als auch Mittel nach § 58 Nr. 1 und 2 AO vergibt.
1. § 58 Nr. 1 AO:
1.1 Empfängerkörperschaft
Durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 wurde § 58 Nr. 1 AO geändert. Danach setzt die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ab voraus, dass die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist. Hingegen ist die Weitergabe von Mitteln an eine ausländische Körperschaft (die nach deutschem Recht nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51ff. AO anerkannt werden kann) zulässig, wenn die Mittel tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Die Gesetzesänderung hat u.a. auch Auswirkungen auf die bislang als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften, die einen bisher nicht steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine bisher nicht steuerbegünstigte privatrechtliche Körperschaft fördern. Auch in diesen Fällen ist nunmehr Voraussetzung, dass die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist. Hiervon betroffen sind auch die Einrichtungen der öffentlichen Hand, die nicht zu deren Hoheitsbereich gehören und als Betrieb gewerblicher Art zu beurteilen sind (z.B. Kindergärten, Theater, Museen und Büchereien). Sie müssen selbst als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sein. Dies gilt nicht für Kindergärten, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften unterhalten werden – 69 – St II 13).
Die Gesetzesänderung erfordert, dass bei den Empfängerkörperschaften bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums eine ordnungsgemäße Satzung vorliegen muss. Nach dem Erlass des Hessischen Ministers der Fin. vom – S 0177 A – 2 – II A 1a –, der dem IV C 4 – S 0177 – 24/02 – entspricht, sind jedoch die bisher als steuerbegünstigt behandelten Körperschaften, die einen nicht steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nicht steuerbegünstigte privatrechtliche Körperschaft fördern, in den Veranlagungszeiträumen bis 2003 weiterhin als steuerbegünstigte Körperschaft zu behandeln, wenn die Anerkennung der Steuerbegünstigung lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war bzw. ist, und der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Die Frist, bis zu deren Ablauf die geförderte Körperschaft eine den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung erhalten haben muss, wird nach den Erlassen des Hessischen Ministers der Fin. vom – S 0177 A – 2 – II A 1a – (entspricht dem IV C 4 – S 0177 – 27/03) und vom – S 0177 A – 2 – II 4a – (entspricht dem IV C 4 – S 0177 – 12/04), für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zum verlängert. Darüber hinaus wird die Übergangsregelung auf den Veranlagungszeitraum 2004 ausgedehnt.
1.2 Wechsel der Verwendungsarten
Zu der Frage, ob die Mittelverwendungsarten jährlich wechseln dürfen, bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass es grundsätzlich nicht schädlich ist für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen davon verfolgt, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Als steuerbegünstigter Satzungszweck ist dabei auch die Beschaffung von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1 AO anzusehen. Eine Satzungsänderung ist erst dann erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.
1.3 Benennung der Körperschaft
Eine Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO braucht die Körperschaft, für die sie Mittel beschafft, nicht namentlich in ihrer Satzung zu nennen. Die Angabe des Zwecks, für dessen Verwirklichung (durch andere Körperschaften) die Mittel beschafft werden, reicht aus. Wenn die unterstützte Körperschaft allerdings in der Satzung angegeben ist, darf die Förderkörperschaft ihre Mittel erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung an eine andere oder weitere Körperschaft weitergeben.
2. § 58 Nr. 2 AO
2.1 Zuwendungsabzug
Eine teilweise Weitergabe von Mitteln entsprechend § 58 Nr. 2 AO ist grundsätzlich für alle nach §§ 52 bis 54 AO steuerbegünstigten Zwecke möglich. Dies gilt auch für Förderkörperschaften. Weder die Weitergabe der Mittel noch der steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel von der Empfängerkörperschaft verwendet werden, braucht Satzungszweck der Körperschaft, die die Mittel weitergibt, zu sein.
Einschränkungen bestehen insoweit nur wegen der unterschiedlichen Spendenhöchstsätze: Es muss sichergestellt sein, dass Spenden, die beim Zuwendenden mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Zweck verwendet werden. Bei der Weitergabe einer Zuwendung z.B. zur Förderung mildtätiger Zwecke an eine andere Körperschaft, die ausschließlich mildtätige Zwecke fördert, kann der Verbleib der Zuwendung im mildtätigen Bereich von der Körperschaft, die die Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat, durch eine Kopie des Körperschaftsteuerfreistellungsbescheides der anderen Körperschaft nachgewiesen werden. Weitere Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch die andere Körperschaft brauchen vom Erstempfänger nicht erbracht zu werden. Entsprechendes gilt auch bei Zuwendungen für andere mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 v.H. begünstigte Zwecke.
2.2 Teilweise Mittelweitergabe
Nach § 58 Nr. 2 AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer begünstigten Empfängerkörperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet. Der Begriff „Mittel” beschränkt sich nicht nur auf die der Körperschaft in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zufließenden Mittel. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft in die Berechnung mit einzubeziehen.
Dieser Rdvfg. liegen die Erlasse des Hessischen Ministers der Fin. vom – S 0177 A – 1 – II A 11 –, – S 0177 A – 2 – II A 11 –, – S 0177 A – 2 – II A 1a – (entspricht dem IV C 4 – S 0177 – 6/02 –, BStBl 2002 I S. 491), – S 0177 A – 2 – II A 1a – (entspricht dem IV C 4 – S 0177 – 24/02 –), – S 0177 A – 2 – II A 1a – (entspricht dem IV C 4 – S 0177 – 12/03 –,), – S 0177 A – 2 – II A – 1a – (entspricht dem IV C 4 – S 0177 – 27/03 –) und – S 0177 A – 2 – II 4a – (entspricht dem IV C 4 – S 0177 – 12/04, BStBl 2004 I S. 462) zugrunde.
OFD Frankfurt am Main v. - S 0177 A - 6 - St II 12S 0177 A - 7 - St II 12
Fundstelle(n):
TAAAB-23353