Vorläufige Steuerfestsetzung im
Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165
Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder wird die Anlage zum
IV A 4 – S 0338 – 13/95 |
IV A 5 – S 0622 – 23/95 |
„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993
Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen.”
BMF v. - IV D 2 -
S 0338 - 16/02
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 334
ZAAAB-23351