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FG Münster Urteil v. - 8 K 4939/02 GrE EFG 2004 S. 1386

Gesetze: GrEStG § 9 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 9 Abs 2, GrEStG § 9 Abs 2 Nr 1, GrEStG § 9

Grunderwerbsteuer:

Zusätzliche Gegenleistung i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Leitsatz

Als Gegenleistung eines Grundstückserwerbs gehören neben dem vereinbarten Kaufpreis auch Leistungen dazu, die der Erwerber dem Veräußerer zusätzlich gewährt, wenn zwischen der weiteren Leistung und dem Grundstückserwerb ein rechtlicher Zusammenhang besteht.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1386
EFG 2004 S. 1386 Nr. 18
OAAAB-23320

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FG Münster, Urteil v. 04.03.2004 - 8 K 4939/02 GrE

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