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GmbH | Verpflichtung des Gesellschafters zur Rückzahlung einer Gewinnausschüttung
Fehlt dem Jahresabschluss einer GmbH der Anhang, so sind gem. (GmbHR 2004 S. 662) der Jahresabschluss und der darauf beruhende Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Eine danach rechtsgrundlos vorgenommene Ausschüttung an die Gesellschafter sei zurückzuzahlen. Die Verpflichtung eines Gesellschafters, die restliche Stammeinlage zu zahlen, werde nicht dadurch erfüllt, dass er Gesellschaftsmittel zur Zahlung verwendet, die ihm rechtsgrundlos als Ausschüttung ausgezahlt wurden. Der Rückzahlungsanspruch hingegen werde nicht dadurch erfüllt, dass der Gesellschafter eine Zahlung an die Gesellschaft mit der Bestimmung erbringt, damit auf die Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlage leisten zu wollen. Der Gesellschafter schulde deshalb nicht n...