Ermittlungspflilcht des Finanzamts
hinsichtlich der Fahrzeugart
Kraftfahrzeugsteuer (bisher 4 K
3474/01)
Leitsatz
1. Weder die verkehrsrechtliche
Einstufung der Fahrzeugart als LKW noch die Einstufung als LKW nach
ausländischem Recht (hier als sogenannter Light-Truck) sind für die
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung bindend. Sie sind auch nicht geeignet,
einen Vertrauenstatbestand zu erzeugen.
2. Kraftfahrzeuge sind in der Regel
nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt,
wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der
gesamten Nutzfläche beträgt.
3. Gegen eine rückwirkende
Änderung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide wegen nachträglichen
Bekanntwerdens der Tatsache, dass ein Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als
PKW und nicht als LKW einzustufen ist, bestehen keine Bedenken, sofern die
Zulassung vor Mitte 1999 erfolgte. Erst ab diesem Zeitpunkt waren die
Finanzämter technisch in der Lage, von vornherein anhand der
Typenbezeichnung die Eigenschaft eines KFZ als LKW zu erkennen.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1065 EFG 2003 S. 1065 Nr. 15 LAAAB-23052
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