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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 303/02

Gesetze: AO § 119, AO § 194, AO § 196

Präferenzprüfung/Abgabenordnung: Hinreichende Bestimmtheit einer Prüfungsanordnung

Leitsatz

1. Die Gründe für die nachträgliche Überprüfung des Ursprungsnachweises müssen in der Prüfungsanordnung nicht angegeben werden.

2. Die Erstreckung einer Prüfungsanordnung auf "alle Warenausfuhren (der Klägerin) zu Präferenzbedingungen" kann inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3301
IAAAB-22778

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2004 - IV 303/02

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