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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 5365/01 GE EFG 2004 S. 1142

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3, GrEStG § 1 Abs. 6 Satz 2, GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 6, GrEStG § 20 Abs. 1 Nr. 2, GrEStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, GrEStG § 20 Abs. 2, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 1, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1

Umfang der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflicht bei mittelbarem Anteilserwerb an einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft

Leitsatz

  1. Der mittelbare Erwerb sämtlicher Anteile an einer Grundbesitz haltenden Gesellschaft über eine Beteiligungskette zwischengeschalteter Gesellschaften unterliegt der Grunderwerbsteuer.

  2. Im Falle der Aufeinanderfolge von grunderwerbsteuerlichen Ergänzungs- und Haupttatbeständen setzt eine Begrenzung der Steuererhebung auf den Unterschiedsbetrag der Bemessungsgrundlage die Identität des Erwerbers voraus. Dies gilt auch bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.

  3. Die den Anlauf der Festsetzungsverjährung hemmende Anzeigepflicht bei Übertragung von 95% der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft besteht auch bei mittelbarem Erwerb über zwischengeschaltete Gesellschaften.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1232 Nr. 20
EFG 2004 S. 1142
EFG 2004 S. 1142 Nr. 15
GAAAB-22410

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.03.2004 - 7 K 5365/01 GE

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