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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 5045/01 E, V, F EFG 2004 S. 1098

Gesetze: AO § 90 Abs. 2, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 170 Abs. 4, AO § 171 Abs. 5 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 378 Abs. 1, AO § 393 Abs. 1

Schätzung weiterer Kapitaleinkünfte aufgrund Beschlagnahme eines Order-Barschecks

Leitsatz

  1. Die Annahme einer Steuerhinterziehung und der damit verbundenen Verlängerung der Festsetzungsfrist kann nicht allein auf ein reduziertes Beweismaß infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gestützt werden („in dubio pro reo”).

  2. Das Auffinden eines auf den Steuerpflichtigen ausgestellten Order-Barschecks einer luxemburgischen Bank kann demnach nur bei einer Schätzung in offener Festsetzungsfrist die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Kapitalanlage der banküblichen Mindestanlage entsprach und dem Steuerpflichtigen hieraus Zinserträge zugeflossen sind.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1098
VAAAB-22405

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.03.2004 - 14 K 5045/01 E, V, F

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