Keine Akteneinsicht bei unzulässigem Rechtsmittel
Gesetze: FGO § 78
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnung einer Außenprüfung für die Jahre 1997 und 1998 mit Beschluss vom abgelehnt. Dabei hat das FG darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.
Mit Schreiben an das wandte sich der Antragsteller gegen den Beschluss des FG und stellte erneut Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Auf den schriftlichen Hinweis des FG, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses nicht gegeben seien, schlug der Antragsteller mit Schreiben vom vor, „die Angelegenheit dem BFH zur Entscheidung vorzulegen”, falls das FG nicht bereit sei, den Beschluss aufzuheben.
Das FG sah dieses Vorbringen als Beschwerde gegen seinen Beschluss an und legte diese dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
II. Der Senat sieht in dem Vorbringen ebenfalls eine Beschwerde gegen den Beschluss des FG wegen Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung, da der Antragsteller deutlich gemacht hat, dass er eine Aufhebung des Beschlusses durch den BFH erreichen will.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat in seinem ablehnenden Beschluss vom die Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Der Beschluss war deshalb unanfechtbar. Auf diese Rechtslage hat das FG den Antragsteller ausdrücklich hingewiesen.
Die in diesem Verfahren beantragte Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) war nicht zu gewähren; denn bei einem —wie im Streitfall— unzulässigen Rechtsmittel ist die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (vgl. , BFH/NV 2001, 147, m.w.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1120
BFH/NV 2004 S. 1120 Nr. 8
RAAAB-22227