OFD Hannover - S 2223 - 206 - StO 215 S 2223 - 306 - StH 215

Spendenbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG);
steuerlich unschädliche Betätigungen;
Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999

 Az. w.o.

Bezug:

Die in der Verfügung vom genannte Übergangsregelung, nach der juristische Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit haben, ihren Betrieben gewerblicher Art eine Satzung zu geben, um damit die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit zu erfüllen (vgl. dazu auch KSt-Kartei § 5 KStG Karten 10.5. bis 10.9), ist verlängert worden.

Danach sind Spenden, die bis zum an Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden, auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie diesen Zwecken entsprechend in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art verwendet werden.

OFD Hannover v. - S 2223 - 206 - StO 215S 2223 - 306 - StH 215

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
RAAAB-22201