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Anwaltsrecht | Befreiung vom Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk
Eine Befreiung vom monatlichen Pflichtbeitrag nach § 41 der Satzung des Versorgungswerks für Rechtsanwälte in Thüringen kommt nur dann in Betracht, wenn das Pflichtmitglied für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte den Abschluss einer Renten- oder Kapitalversicherung mit einer Lebensversicherungssumme von mindestens 150 000 DM sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall nachweist. Eine Rentenversicherung, die im Todesfall nur eine Rückgewähr der eingezahlten Beiträge in einer Höhe vorsieht, die diese Summe nicht erreicht, erfüllt jedenfalls die genannten Voraussetzungen nicht. Die Satzung des Versorgungswerks konnte ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausgestaltung dieses Befreiungstatbestands außer ...