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Beamtenrecht | vorläufige Dienstenthebung eines Finanzbeamten bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
Leistet ein Finanzbeamter unbefugt Hilfeleistung in Steuersachen, so ist die gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens angeordnete vorläufige Dienstenthebung ebenso wie die auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 LDG erfolgte Kürzung der Dienstbezüge (hier: um 39,44 %) angesichts der Schwere dieses Dienstvergehens gerechtfertigt. Erbringt nämlich ein Finanzbeamter für eine einzelne Person steuerberatende Dienstleistungen, die den Rahmen der gegenüber allen Bürgern bestehenden finanzbehördlichen Beratungspflicht gem. § 89 AO überschreitet, setzt er nicht nur sich selbst, sondern auch die Finanzverwaltung insgesamt dem Verdacht aus, sich zum Nachteil des öffentlichen Interesses an vollständiger Steuererhebung und zum Vorteil bestimmter Steuerpflichtiger zu verwenden. Dies gil...